Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 3 Berufsbezeichnung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/3#abs-1 (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/3#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.

§ 2 § 4