§ 3 Berufsbezeichnung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- VG Göttingen, 29.04.2015 – 1 A 43/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8 LA 330/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/3#abs-1 (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/3#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.